Lkw-Maut: Möglichkeit zur Voranmeldung der Handwerkerausnahme

Ab dem 1. Juli 2024 wird die LKW-Maut grundsätzlich auf Lastkraftwagen zwischen 3,5 t und 7,5 t ausgeweitet. Fahrzeuge zwischen 3,5 und 7,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks benötigt, bleiben jedoch von der Maut befreit (sog. „Handwerkerausnahme“).

Ab sofort können Betriebe, die die Voraussetzungen der Handwerkerausnahme erfüllen, ihre Fahrzeuge bei Toll Collect melden.

Bitte beachten sie dafür insbesondere folgende Punkte:

Welche Forderungen fallen unter die Handwerkerausnahme?

Die Mautpflicht wird nur relevant, wenn das „Motorfahrzeug“ über 3,5 t technische zulässige Gesamtmasse (tzGm) aufweist. Nur in diesem Fall wird die tzGm eines Anhängers mitgezählt. Die Handwerkausnahme gilt nur bis unter 7,5 t tzGm.

Hierzu erklärt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV):

„Die Handwerkerausnahme gilt, wenn das Fahrzeug (mit mehr als 3,5 und weniger als 7,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse) von einer oder einem Mitarbeitenden des Handwerksbetriebs gefahren wird und Material, Ausrüstungen oder Maschinen transportiert werden, die zur Ausführung der Dienst- und Werkleistungen des Handwerksbetriebs notwendig sind, oder wenn handwerklich gefertigte Güter transportiert werden, die im eigenen Handwerksbetrieb hergestellt, weiterverarbeitet oder repariert werden/wurden. Die Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme erfüllen alle Berufe, die in den Anlagen A und B der Handwerksordnung aufgeführt sind, sowie in Deutschland anerkannte Ausbildungsberufe, die dem Handwerk zugeordnet sind und deren Tätigkeitsprofil mit dem eines Handwerksberufs vergleichbar ist.“

Auf der Website des Bundesamtes für Mobilität und Logistik (BALM) finden Sie weitere Hinweise. Hier ist auch die nach Angaben des BMDV „abschließende Liste“ der unter die Handwerkerausnahme fallenden Berufe veröffentlicht:

https://www.balm.bund.de/SharedDocs/Standardartikel_Buehne/Tonnageabsenkung_und_Handwerkerausnahme.html

Wo kann ich die Vorabbefreiung eintragen?

Es gibt für Handwerksbetriebe die Möglichkeit, sich auf freiwilliger Basis vorab bei Toll Collect als „mautbefreit“ eintragen zu lassen, um die regelmäßige Zustellung von Klärungsschreiben von „Mautbrücken“ und „Mautsäulen“ zu vermeiden. Zur Eintragung der Vorabbefreiung sind Angaben zum Unternehmensnamen und Sitz, zur Eintragung gemäß den Anlagen der Handwerksordnung A, B1 und B2 sowie zu den auf den Betrieb gemeldeten Fahrzeugen erforderlich. Unabhängig davon muss bei jeder Einzelfahrt die Einhaltung der Voraussetzungen der Handwerkerausnahme gewährleistet sein.

Meldeportal von Toll Collect:

https://www.toll-collect.de/de/toll_collect/rund_um_die_maut/anzeige_einer_handwerklichen_taetigkeit/formular_anzeige_handwerkliche_taetigkeit.html#/kundendaten

FAQ zur Meldung für die Handwerkerausnahme:

https://www.toll-collect.de/de/toll_collect/service/fragen___antworten/mautaenderungen_2023_und_2024/handwerkerfahrzeuge_melden/p1745_faq_meldung_zur_handwerkerausnahme.html

Wo finde ich weitere Informationen?

Auf den Seiten von BALM und Toll Collect sind weitere Informationen und eine erste FAQ veröffentlicht:

https://www.toll-collect.de/de/toll_collect/service/fragen___antworten/mautaenderungen_2023_und_2024/handwerkerausnahme/p1745_faq_handwerkerausnahme.html

Was muss ich beachten, wenn ich ein Fahrzeug „abgelastet“ habe?

Im schon länger mautpflichtigen Gewichtsbereich ab 7,5 t Gesamtmasse gelten seit 1. Dezember 2023 verschiedene Änderungen.

Für das Handwerk relevant ist vor allem die Anpassung der Definition der mautrelevanten Gesamtmasse: Im aktuellen Bundesfernstraßenmautgesetz wird aufgrund europarechtlicher Vorgaben hinsichtlich der Frage, ob ein Fahrzeug mautpflichtig, ist nicht mehr auf die „zulässige Gesamtmasse“ (= „zulässiges Gesamtgewicht (zGG)“), sondern auf die „technisch zulässige Gesamtmasse“ (tzGm) abgestellt.

Dies kann für einige Handwerksbetriebe Probleme schaffen, die in der Vergangenheit aus unterschiedlichen Gründen (Führerschein, Geschwindigkeitsbegrenzung etc.) „abgelastet“ und damit die zulässige Gesamtmasse reduziert haben, um unter die Grenze von 7,5 t zu kommen.

Soweit es sich dabei um eine rein „formale“ rechtliche Ablastung handelt, wird diese in den Fahrzeugpapieren meist nur unter „F.2: Im Zulassungsmitgliedsstaat zulässige Gesamtmasse in kg“ und nicht unter „F.1: Technisch zul. Gesamtmasse in kg“ eingetragen.

Wenn die Modifikation lediglich unter F.2. erfolgte, kann das dazu führen, dass einzelne Betriebe seit Gültigkeit des Gesetzes in die Mautpflicht fallen, wenn sie nun die Grenze von 7,5 t erreichen oder überschreiten. In diesem Fall wäre bei Fahrten auf mautpflichtigen Strecken die Maut zu entrichten – entweder über das Einschalten bzw. den Einbau einer On-Board-Unit oder durch die Meldung von Einzelstrecken per Internet oder Mautautomaten.

Aktuell wird von Prüfinstitutionen (Dekra, TÜV) noch regelmäßig auf Antrag und bei Prüfung typabhängiger Voraussetzungen eine Umtragung der Angaben von F.2 (zulässige Gesamtmasse) in F.1 (tzGm) vorgenommen, insbesondere bei Ablastungen, die nur zu einer geringen Überschreitung der Grenze von 7,5 t führen. Anschließend wäre diese Änderung bei den Zulassungsbehörden zu melden und ggf. die Angaben bei Toll Collect zu modifizieren. In solchen Fällen ist Betrieben zu raten, möglichst zeitnah diese Modifikation in den Fahrzeugpapieren zu prüfen, um Belastungen durch die Maut bzw. Bußgelder zu vermeiden.