Abrechnung von Azubis in der Handwerkerrechnung

Häufig sehen sich SHK-Handwerksbetriebe der Beschwerde von Kunden ausgesetzt, wenn die Arbeit der Auszubildenden Gegenstand der Handwerkerrechnung ist. Über die Frage, ob Kunden die Tätigkeit der Auszubildenden im Rahmen der Rechnung bezahlen müssen, besteht häufig eine Unsicherheit, weshalb wir die rechtlichen Grundlagen noch einmal für Sie zusammengefasst haben.

Keine Abrechnung

Sie können Ihren Kunden dann nichts berechnen, wenn der Azubi „ausgebildet“ wird, nur dabeigestanden hat und den Gesellen lernend zuschaut, d. h. selbst keine Hand angelegt hat oder nur gelegentlich (d.h. im untergeordneten Umfang) Werkzeug reicht. Demnach können Sie den Azubi in allen Fällen, in denen er nur zu Ausbildungszwecken mitfährt, zusieht sowie gelegentlich Werkzeug anreicht nicht abrechnen.

Abrechnung möglich

Anders ist es, wenn der Azubi „produktiv“ und „tatkräftig“ mitarbeitet. Dies wird man dann annehmen können, wenn der Auszubildende den Gesellen oder Meister regelmäßig Materialien aus dem Auto holt oder Werkzeuge anreicht und die Fachkräfte den Auftrag dadurch schneller also ohne die Mithilfe des Auszubildenden erledigen können.

Als tatkräftige Mitarbeit zählt im Grunde alles, was zum Erfolg beiträgt, d. h., wenn ein Auftrag mithilfe des Azubis schneller erledigt werden kann und dadurch eine Zeitersparnis (auch in der Abrechnung der Fachkräfte) für den Kunden nach sich zieht. In diesen Fällen kann ein Auszubildender gegenüber dem Kunden auch abgerechnet werden.

Demnach ist ein Handwerker durchaus berechtigt, seinem Kunden die Arbeitsleistung seiner Azubis in Rechnung zu stellen, wenn der Auszubildende selbstständig arbeitet, einen erfahrenen Kollegen aktiv unterstützt oder aus Gründen der Arbeitssicherheit mitarbeitet.

Die Abgrenzung ist nicht immer einfach und auf den Einzelfall bezogen abzuwägen, also individuell zu entscheiden.

Höhe der Vergütung für Azubis

Wenn ein Handwerksbetrieb auf vorstehender Grundlage zu dem Ergebnis kommt, dass eine Abrechnung für den Auszubildenden im ganz konkreten Fall möglich ist, stellt sich die Frage nach der Höhe der Vergütung.

Wenn ein Auszubildender schon im zweiten oder dritten Lehrjahr ist und über erste praktische Kenntnisse verfügt, kann er einen erfahrenen Kollegen bei der Arbeit aktiv unterstützen. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass sich der Lehrling noch in Ausbildung befindet und deshalb nicht als vollwertige Arbeitskraft eines Gesellen angesehen werden kann.

            Ausbildungskosten kalkulatorisch im Gemeinkostenzuschlag berücksichtigt

Es gibt aber auch einige Betriebe, die davon ausgehen, dass ein Azubi (insbesondere in den beiden ersten Lehrjahren) auf den jeweiligen Baustellen keine Produktivität erzielt, sodass die Leistungen gegenüber den Kunden auch nicht abgerechnet werden. Diese Betriebe kalkulieren die Ausbildungskosten im Gemeinkostenzuschlag, erhöhen damit den Stundenverrechnungssatz der Facharbeiter und verzichten in diesem Fall auf einen speziell ausgewiesenen Stundenansatz für die Auszubildenden im Rahmen der Rechnungslegung gegenüber den Kunden.

            Berechnung des Auszubildenden durch gesonderten Ausweis in der Rechnung (Stundenlohn)

Wenn sich Betriebe für eine andere Abrechnung des Auszubildenden entscheiden (Stundenlohnausweis in der Rechnung) muss aber für einen Auszubildenden ein niedrigerer Stundensatz als für einen Gesellen angesetzt werden.

Als Richtwert können Betriebe zwischen 45 und 75 % des jeweiligen Gesellenlohnes zugrunde legen, was jedoch abhängig vom jeweiligen Ausbildungsjahr des eingesetzten Azubis ist.

Die nachfolgende Staffelung kann dabei behilflich sein die Zeiten eines Auszubildenden möglichst rechtssicher gegenüber Ihren Kunden abzurechnen:

1. Ausbildungsjahr: bis zu 45 % des Stundenverrechnungssatz eines Gesellen

2. Ausbildungsjahr: bis zu 55 %

3. Ausbildungsjahr: bis zu 65 %

4.  Ausbildungsjahr: bis zu 75 %

Dabei orientieren sich die in der Tabelle genannten Prozentsätze immer auf den konkreten Stundensatz, der für einen Gesellen anzusetzen wäre.

Diese Staffelung beruht auf einem Erlass des damaligen Bundesministeriums für Wirtschaft und Finanzen aus dem Jahre 1972, der auf eine inzwischen aufgehobene Verordnung Bezug genommen hat. Nach dem Erlass konnten bei öffentlichen Aufträgen die oben genannten Stundenverrechnungssätze angesetzt werden. Obwohl der Erlass keine verbindliche Gültigkeit mehr besitzt, wird er dennoch überwiegend dazu verwendet, um eine gewisse Rechtssicherheit bei der Abrechnung von Azubis zu erhalten.

Fazit

Letztlich ist immer individuell zu beurteilen, in welchem Maß sich der Auszubildende bei den jeweiligen Aufträgen auch im Sinne des Kunden nützlich gemacht hat, um zu entscheiden, ob eine Berechnung gegenüber den Kunden möglich ist.

Kommen Sie zu dem Ergebnis, dass eine Abrechnung möglich ist, müssen Sie grundsätzlich auch entscheiden, welche Abrechnungsgrundlage (Stundenlohn oder kalkulatorisch in Gemeinkosten) Sie wählen möchten. Hierbei sind abhängig vom Ausbildungsjahr die oben dargestellten Prozentsätze in Relation zum Stundenlohn eines Gesellen zu beachten.

Die Frage der Abrechnung eines Auszubildenden mit dem Kunden sollte möglichst schon im Vorfeld der Auftragsdurchführung geklärt werden, um später eine streitige Auseinandersetzung zu vermeiden.